Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 06.2026
§ 1 Geltung / Vertragsgrundlage
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen und Aufträge der Firma Hoppe Bausanierung, An der Schlüsselburg 11, 32791 Lage, sofern die Vertragspartner nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Grundlage sämtlicher von uns als Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten sowohl gegenüber privaten Kunden im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber gewerblichen Kunden. Bei Vergaben nach der VOB/A finden diese AGB keine Anwendung.
§ 2 Angebot
Angebote haben eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Angebotsdatum. Mit Annahme des Angebots gelten die angebotenen Preise für weitere vier Monate als verbindliche Vertragspreise.
Tritt danach eine wesentliche Veränderung der Preisermittlungsgrundlagen im Bereich der Lohnkosten ein (größer oder kleiner als 0,75 %), erhöht oder verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines von jeder Partei zu führenden Nachweises beträgt die Preisänderung 0,85 % je 1 % Veränderung der Lohnkosten.
Eine Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung erst nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.
Das Angebot basiert auf der Annahme, dass bei der Ausführung uneingeschränkte Baufreiheit besteht und die Leistungen zusammenhängend sowie ohne Unterbrechungen entsprechend der Planung des Auftragnehmers erbracht werden können. Bei Abweichungen, insbesondere durch Behinderungen oder sonstige Leistungsstörungen, besteht ein Anspruch auf Erstattung der dadurch entstehenden Mehrkosten.
Das Angebot einschließlich sämtlicher Unterlagen und Bestandteile bleibt geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weitergabe oder sonstige Verwendung ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist nicht gestattet.
§ 3 Auftragserteilung / Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Auftragsdaten und Ausführungsbedingungen. Änderungen oder Abweichungen können zu einer Anpassung der angegebenen Preise führen.
§ 4 Preise
Alle angegebenen und bestätigten Endpreise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit kein Festpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach Aufmaß sowie nach dem tatsächlich angefallenen Zeit- und Materialaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Preisen. Kann ein Auftrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss vollständig ausgeführt werden und beruht dies nicht auf Umständen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist die Firma Hoppe Bausanierung berechtigt, Preisänderungen aufgrund gestiegener Material- und Lohnkosten in angemessenem Umfang vorzunehmen. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtümer bleiben vorbehalten. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise.
§ 5 Lieferzeit und Verzug
Wird dem Auftragnehmer die Leistung unmöglich oder gerät er mit der Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Verzögert sich die Ausführung bzw. Leistungszeit infolge höherer Gewalt, verlängern sich vereinbarte Fristen um den Zeitraum, der erforderlich ist, die Auswirkungen der höheren Gewalt zu beseitigen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, öffentliche Unruhen, Streik, Aussperrung, Embargos, Sabotage, Verkehrsunfälle, die Versagung oder der Widerruf behördlicher Genehmigungen ohne Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter sowie sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Verzögert sich die Durchführung des Vertrages um mehr als sechs Monate, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Gerät der Auftragnehmer mit seiner Leistung in Verzug, haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Im Übrigen ist die Haftung für Verzögerungsschäden auf 5 % des Auftragswertes begrenzt. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das Recht des Auftraggebers, sich bei Verzug oder einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.
§ 6 Unterauftragnehmer
Die Firma Hoppe Bausanierung ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen qualifizierte Dritte bzw. Subunternehmer einzusetzen.
§ 7 Zahlungsbedingungen / Vorkasse
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden. Diese sind sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Schlussrechnungen sind ebenfalls sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug fällig. Ein Skontoabzug bedarf einer gesonderten und ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Der Auftraggeber kann das Verlangen nach Vorkasse durch Stellung einer angemessenen Sicherheit abwenden. Erfolgt die geforderte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist die Firma Hoppe Bausanierung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Vor vollständiger Bezahlung sämtlicher fälliger Rechnungsbeträge einschließlich etwaiger Verzugszinsen ist die Firma Hoppe Bausanierung nicht verpflichtet, weitere Leistungen aus laufenden Verträgen zu erbringen.
§ 8 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
§ 9 Gestellung von Behältnissen und Materialien
Die bereitgestellten Behälter und Materialien bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen geeigneten Aufstellplatz für die Behälter bereitzustellen sowie die erforderlichen Zufahrtswege sicherzustellen. Soweit Behälter auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden sollen, hat der Auftraggeber die hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und für die notwendige Sicherung, insbesondere durch Beleuchtung oder Absperrung, Sorge zu tragen.
§ 10 Abnahme von fertiggestellten Arbeiten und erbrachten Leistungen
Nach Mitteilung der Firma Hoppe Bausanierung über die Fertigstellung der Arbeiten hat der Auftraggeber die Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen, zu überprüfen und etwaige erkennbare Mängel schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt wurde. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Erfolgt innerhalb der vorgenannten Frist keine schriftliche Mängelanzeige oder wird die Leistung in Gebrauch genommen, gelten die Leistungen als abgenommen, sofern der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Teilabnahmen finden nur statt, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 11 Kündigung des Vertrages
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig, ist die Firma Hoppe Bausanierung berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen sowie angefallene Material- und Nebenkosten abzurechnen.
§ 12 Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, festgestellte Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hat der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers unsachgemäße Änderungen, Instandsetzungs- oder Montagearbeiten vorgenommen, entfällt die Gewährleistung für hierdurch entstandene Schäden und Mängel. Gleiches gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers notwendige Erneuerungen oder der Austausch mangelhafter bzw. verschlissener Teile unterbleiben. Schlägt die Nachbesserung trotz angemessener Fristsetzung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB keine abweichende Regelung getroffen wurde. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig auf geltende Unfallverhütungsvorschriften sowie sonstige behördliche Vorschriften und Auflagen hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis schuldhaft, haftet der Auftraggeber für daraus entstehende Schäden. Die Firma Hoppe Bausanierung ist berechtigt, fehlerhafte Materialien oder Waren nachträglich auszutauschen oder nachzubessern.
§ 13 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass den Mitarbeitern des Auftragnehmers während der üblichen bzw. vereinbarten Arbeitszeiten freier und ungehinderter Zugang zur Arbeitsstelle gewährt wird. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten oder sonstige Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Firma Hoppe Bausanierung, soweit gesetzlich zulässig. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung Detmold. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckforderungen.
§ 15 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften.